AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Neopack - Harold Brouwer
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Neopack – Harold Jeroen Brouwer In folgenden kurz Neopack genannt
§ 1 Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
§ 2 Vertragsabschluß
Die Angebote von Neopack sind freibleibend. Aufträge des Käufers werden für Neopack erst verbindlich durch die schriftliche Bestätigung oder Lieferung durch Neopack. Alle Änderungen oder Ergänzungen des Kaufvertrages bedürfen Schriftform.
Bei Schreib-, Druck und Rechenfehlern auf der Internetseite ist Neopack zum Rücktritt berechtigt.
§ 3 Preise
(1) Alle Aufträgen werden die zur Zeit der Lieferung geltenden Preise zugrunde gelegt. Alle Preise gelten ohne Mehrwertsteuer und ab Werk. Die Kosten für Verpackung und Versand werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
§ 4 Lieferung
(1) Alle Aufträge werden bestmöglich termingerecht erledigt. Angegebene Liefertermine sind annähernd und nicht verbindlich, so daß bei späterer oder nicht erfolgter Lieferung Schadensersatzanspüche irgendwelcher Art nicht gestellt werden können.
(2) Ein Rücktritt vom Verkauf steht uns, auch nach schriftlicher Bestätigung zu, falls die Kreditwürdigkeit des Käufers oder andere Gründe die ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung als gefährdet erscheinen lassen. Dem Käufer steht nach Lieferverzögerung nach gestellter schriftlicher Nachfrist von zwei Wochen ein Rücktritt vom Kauf zu, falls der Versand nicht innerhalb der gestellten Nachfrist erfolgte.
§ 5 Zahlung
(1) Unsere Rechnungen sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto, oder innerhalb 30 Tagen netto Kasse fällig.
(2) Schecks und Wechsel werden nicht angenommen.
§ 6 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe der Kaufsache.
(2) Abnutzung und Verschleiß unterliegen nicht der Gewährleistung.
(3) Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
(5) Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
(2) Ein Wiederverkäufer darf die Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges unter Eigentumsvorbehalt weiterverkaufen. Die aus dem Verkauf entstehenden Forderungen gelten zur Sicherung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung — auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Einzelfall — als im Voraus an uns abgetreten. Der Wiederverkäufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Bei Bezahlung durch den Empfänger der Lieferung tritt der Erlös an die Stelle der Ware. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherung dienenden Forderungen die Summe unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20 %‚ so sind wir insoweit zur Rückübertragung von Forderungen nach unserer Wahl verpflichtet, wenn der Kunde dies verlangt.
(3) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes trägt der Kunde die Verantwortung für den Kaufgegenstand, insbesondere auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung. (4) Schäden an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sowie Zugriffe Dritter auf diese Waren oder an uns abgetretene Forderungen sind uns vom Kunden unverzüglich anzuzeigen.
§ 8 Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort ist Kleve.
(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
§ 9 Sonstiges
(1) Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten, oder Lücken enthalten sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen werden die Vertragsparteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken werden die Vertragsparteien diejenige Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
Kleve 2007

